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Recht – Die NISV

Der Schutz gegenüber elektromagnetischen Feldern wird in der Schweiz in der "Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung" (NISV) geregelt. Die Verordnung legt die maximal zulässigen Feldstärken im Spektrum zwischen 0 Hz und 300 GHz fest. Der Bund setzte die Verordnung im Jahr 2000 in Kraft. Der Vollzug obliegt den kantonalen und den kommunalen Behörden: für Baubewilligungen von Anlagen innerhalb von Bauzonen sind i.d.R. die Gemeinden zuständig, für Baubewilligungen ausserhalb die Kantone. Häufig prüfen die Kantone die NISV-Konformität auch dann, wenn der Standort innerhalb einer Bauzone liegt, insbesondere bei fehlendem Fachpersonal in Gemeinden.

Geltungsbereich

Von der NISV werden alle sog. ortsfesten Anlagen die EMF abstrahlen erfasst. Dazu zählen niederfrequente Quellen (Eisenbahn, Hochspannungsleitungen, Trafostationen) und hochfrequente Sender bis 300 GHz (Radio, TV, und alle Funkdienste wie Betriebs- Amateur-, Militär-, Flug- oder Mobilfunk). Elektrische Haushaltsgeräte, Konsumgüter mit Funktechnologien sowie Anlagen innerhalb von Betrieben sind von der Verordnung nicht betroffen. In der Mobiltelefonie werden Anlagen, die weniger als 6 W (ERP) Leistung aufweisen, sog. Mikro- Pico- oder Femtozellen, sowie die Mobiltelefone bzw. Smartphones nicht erfasst. Bei Endgeräten gelten internationale technische Normen, die auch Vorschriften zur Begrenzung der Strahlenbelastung enthalten. Die Grenzwerte gelten für die allgemeine Bevölkerung und nicht für berufliche Expositionen, genauer: für Arbeitsplätze an denen starke elektromagnetische Felder zum Einsatz kommen oder vorhanden sind und wofür die Berufstätigen entsprechend geschult sind. 

Schutz und Vorsorge

Die schweizerische Regelung in der NISV gehört zu den strengsten Vorschriften weltweit. Die sog. Immissionsgrenzwerte entsprechen den Empfehlungen der internationalen Strahlenschutzkommission (ICNIRP), die sog. Anlagegrenzwerte liegen deutlich unter diesen Limiten (sind also beträchtlich strenger). Sie wurden auf der Basis des schweizerischen Umweltschutzgesetzes verordnet. Dieses Gesetz verpflichtet zur vorsorglichen Emissionsbegrenzung u.a. dann, wenn ein Verdacht auf eine gesundheitliche Gefährdung besteht, selbst wenn diese Gefährdung wissenschaftlich nicht erwiesen ist. Die dabei verordneten Vorsorgemassnahmen müssen allerdings verhältnismässig sein, in der Formulierung des Umweltschutzgesetzes (USG Art. 11 Abs. 2): „Unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge soweit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist“.