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Recht – Die NISV

Immissionsgrenzwerte

Das Gesetz will die Bevölkerung dauerhaft und wirksam vor gesundheitlichen Schäden schützen. Massgebend für die Festlegung von Grenzwerten, welche diese Schutzfunktion (Gefahrenabwehr) erfüllen, sind die wissenschaftlich anerkannten gesundheitlichen Gefährdungen. Menschen sollen sich nie Strahlungsintensitäten aussetzen können, die zu solchen Gefährdungen führen können. Um das sicherzustellen, hat der Gesetzgeber die Grenzwerte – sie werden in der NISV „Immissionsgrenzwerte“ genannt – so festgelegt, dass die deutlich unterhalb der bekannten Gefährdungszone(n) liegen. Die Immissionsgrenzwerte schützen wirksam und dauerhaft vor den wissenschaftlich bekannten Gesundheitsgefahren von EMF.

Anlagegrenzwerte

Das schweizerische Umweltschutzgesetz sieht nicht nur die Gefahrenabwehr vor, sondern auch die Vorsorge. Deshalb will der Gesetzgeber mit der NISV die Menschen auch vor Einwirkungen bewahren, die schädlich sein könnten. Es gibt vereinzelte wissenschaftliche Hinweise (die in Fachkreisen durchaus kontrovers diskutiert werden), dass auch schwache elektromagnetische Felder gesundheitlich negative Auswirkungen haben könnten. Sodann kann die Wissenschaft nach Meinung des Gesetzgebers gegenwärtig eine mögliche Langzeitgefährdung durch schwache EMF nicht zweifelsfrei ausschliessen. Aufgrund dieser Sachlage und Einschätzung verfügte der Gesetzgeber eine vorsorgliche Emissionsbegrenzung. Dazu verordnete er „Anlagegrenzwerte“, die gezielt tiefer liegen (also „schärfer“ sind) als es aufgrund der wissenschaftlich anerkannten Kenntnisse über Gesundheitsrisiken starker Strahlung notwendig wäre.

Gültigkeit und Festlegung der Anlagegrenzwerte

Die Anlagegrenzwerte gelten für Orte, an denen sich Menschen regelmässig über längere Zeit aufhalten. Dazu gehören Wohnräume, Büros, Schulzimmer, Kinderspielplätze oder Spitäler. Dort muss die Strahlenbelastung um einen Faktor 10 (Hochfrequenz) bzw. einen Faktor 100 (16.7 Hz und 50 Hz) unterhalb der Immissionsgrenzwerte liegen. Die Anlagegrenzwerte sind damit wesentlich schärfer als die Immissionsgrenzwerte. Der Anlagegrenzwert für niederfrequente EMF gilt nur für Magnetfelder, nicht für elektrische Felder. Die Reduktionsfaktoren (10 und 100 gegenüber den Immissionsgrenzwerten) sind politisch festgelegt worden (technische, betriebliche und wirtschaftliche Überlegungen). Aus Sicht einiger Umweltverbände sind diese Anlagegrenzwerte noch immer zu hoch, aus Sicht vieler Anlagenbetreiber sind sie unbegründet und willkürlich tief. Das zeigt, dass Grenzwerte – insbesondere vorsorgliche Grenzwerte, die wissenschaftlich weder "bewiesen" noch „entkräftet“ werden können – meist umstrittene Setzungen sind.